Landgericht: Teilnahme an Sitzblockade nicht strafbar.

26. November 2015

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Das Landgericht Braunschweig hat in einem Beschluss festgestellt, dass die Teilnahme an einer Sitzblockade am 18.5.2015, die sich gegen BRAGIDA („Braunschweig gegen die Islamisierung des Abendlandes“) richtete, weder eine Gewalttätigkeit noch eine erhebliche Störung der Versammlung darstellt und somit nicht nach §20 des Nds. Versammlungsgesetz strafbar ist.
Die Polizei hatte am 18.5.2015 eine Sitzblockade im Braunschweiger Magniviertel geräumt und Ermittlungsverfahren gegen 29 Beteiligte eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin Strafbefehle beim Amtsgericht Braunschweig beantragt bzw. Anklagen gegen die Beteiligten wegen Verstoß gegen §20 des Nds. Versammlungsgesetz erhoben.

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